ein Projekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Trägerschaft des bifos e.V.

Kampagne 'Beschäftigtenschutzgesetz':

Bundesweite Kampagne gegen sexuelle Belästigung in der beruflichen Rehabilitation

Das Beschäftigtenschutzgesetz gilt auch in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

Die bundesweite Plakatkampagne des Rechtsprojekts

Fragen zur bedarfsgerechten Umsetzung des Beschäftigtenschutzgesetzes in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

Was tun mit behinderten Belästigern?

Wie können belästigte Beschäftigte ihre Rechte gegen die Einrichtungsleitung durchsetzen?

Verschiedene Untersuchungen aus dem englisch– und deutschsprachigen Raum belegen, dass behinderte Frauen und Männer noch häufiger von sexueller Belästigung und Gewalt betroffen sind als ihre nichtbehinderte Vergleichsgruppe.
Als besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen gelten dabei vor allem Mädchen und Frauen mit Kommunikationsbeinträchtigungen (z.B. aufgrund einer Sinnesbehinderung oder sog. geistigen Behinderung), die in den Institutionen der Behindertenhilfe leben und/oder arbeiten [SENN, Ch. Y. (1993) S.28; BECKER, M. (1995) S.44; NOACK, C./ SCHMID, H. (1996) S.44; ZEMP, A./ PIRCHER, E. (1996) S.76; KLEIN, S./WAWROK, S. (1998) S.92]. Der sozialwissenschaftlichen Untersuchung von ZEMP/PIRCHER aus dem Jahr 1996 zufolge ist rund jede zweite behinderte Frau in einer Einrichtung ein – oder mehrmals in ihrem Leben von sexueller Belästigung und Gewalt betroffen. Die Mehrheit dieser Übergriffe werden von Männern innerhalb der Einrichtungen der Behindertenhilfe verübt - davon alleine 6% aller Taten in den Werkstätten für behinderte Menschen [ZEMP, A./ PIRCHER, E. (1996) S.83].

Das Beschäftigtenschutzgesetz gilt auch in den Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation

In der Bundesrepublik bilden die rund 700 existierenden Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM) zusammen mit den 48 Berufsbildungswerken (BbW) und 28 Berufsförderungswerken (BfW) die wichtigsten Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die dort auszubildenden oder beschäftigten behinderten Menschen (RehabilitandInnen) haben keinen ArbeitnehmerInnenstatus. Ob sie sich dennoch auf das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschäftigtenschutzG) berufen können, war daher lange Zeit unklar.

Mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 01.07.2001 wurde diese Frage geklärt: Gemäß § 36 S.3 SGB IX und § 138 Abs.4 SGB IX finden die Arbeitsschutzgesetze sowie die Gesetze zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation entsprechende Anwendung. Hierzu zählt auch das Beschäftigtenschutzgesetz.
Das Beschäftigtenschutzgesetz ist ein aushangspflichtiges Gesetz. In den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ist seine Geltung jedoch bislang kaum bekannt.

Die bundesweite Plakatkampagne des Rechtsprojekts

Das Rechtsprojekt der bundesorganisationsstelle behinderte frauen ist ein Zuwendungsprojekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Trägerschaft des bifos e.V.. Seit Herbst 2000 untersuchen wir die Rechtssituation behinderter Frauen, führen Fachtagungen und Fortbildungen durch und entwickeln u.a. gesetzliche Regelungsvorschläge, um spezifischen Benachteiligungen behinderter Frauen entgegenzuwirken. Viele behinderte Frauen kennen ihre Rechte nicht und erhalten selten kompetente und umfassende Informationen. Behinderten Mädchen und Frauen, die sexuelle Gewalt erfahren, bleiben bislang viele Beratungsstellen durch architektonische oder sprachliche Barrieren verschlossen.
Deshalb wollen wir noch in diesem Jahr, dem Europäischen Jahr der Behinderten, mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine bundesweite Aufklärungskampagne starten: Wir werden die wichtigsten Bestimmungen des Beschäftigtenschutzgesetzes in leichte Sprache übersetzen und im Herbst als ansprechend gestaltete Plakate zusammen mit einer Infobroschüre an alle bundesdeutschen Hauptwerkstätten für behinderte Menschen sowie an die BbWe und BfWe zum Aushang senden.
Unter „leichter Sprache“ ist ein möglichst für alle Menschen leicht verständliches Deutsch zu verstehen. Sie ist vor allem für diejenigen Menschen wichtig, die bislang geistig behindert genannt werden, selbst jedoch als Menschen mit Lernschwierigkeiten bezeichnet werden wollen. Sie ist aber auch für Menschen, die Deutsch als Gebärdensprache oder Fremdsprache sprechen, besser verständlich.
Das Plakat soll dazu beitragen, das Tabu der sexuellen Belästigung und Gewalt innerhalb der Einrichtungen zu durchbrechen und eine Diskussion zum verantwortungsvollen Umgang mit sexueller Belästigung anzuregen, behinderte Frauen und Männer dort besser über ihre Rechte zu informieren und den Werkstattleitungen ihre rechtliche Verantwortung und ihre Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Beschäftigten aufzuzeigen.

Fragen zur bedarfsgerechten Umsetzung des Beschäftigtenschutzgesetzes in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

In der begleitenden Infobroschüre sollen die Werkstatträte und die EinrichtungsmitarbeiterInnen und –leitungen Tipps zur bedarfsgerechten Umsetzung des Beschäftigtenschutzgesetzes erhalten. Hierzu müssen geeignete Empfehlungen erarbeitet und mit den Beteiligten (Werkstatträten, -leitungen, Interessenvertretungen und anderen ExpertInnen aus der Rehabilitation und Gewaltprävention) diskutiert werden.
Das Beschäftigtenschutzgesetz wurde 1994 zum Schutz von „klassischen“ ArbeitnehmerInnen in der freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst entwickelt. Viele der Regelungen sind nicht ohne weiteres auf die Rehabilitationseinrichtungen übertragbar. Das Rechtsprojekt geht daher zur Zeit der Frage nach, wie das Beschäftigtenschutzgesetz in der Rehabilitation entsprechend praxis- und interessengerecht, angewendet werden kann.

Was tun mit behinderten Belästigern?

So verpflichtet das BeschäftigtenschutzG die Arbeitgeber, gegen Belästiger geeignete arbeitsrechtliche Maßnahmen zu treffen (§ 4 Abs.1 Nr.1 BeschäftigtenschutzG). Je nach Schwere der Belästigung und der Wiederholungsgefahr kann hier die Umsetzung, Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung des belästigenden Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin notwendig und erforderlich sein. Handelt es sich in dem Belästiger um einen angestellten WfBM-Gruppenleiter, kann und muss der Träger der WfBM entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Handelt es sich in dem Belästiger jedoch um einen behinderten Beschäftigten, so hat dieser keinen Arbeits- sondern einen Werkstattvertrag (§ 139 Abs.3 SGB IX) und einen Anspruch darauf, rehabilitiert zu werden. Die sozialrechtliche Literatur geht bislang davon aus, dass ein Werkstattvertrag grundsätzlich nicht aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden kann. Ob diese Auffassung auch zum Schutz von Beschäftigten, denen sexuelle Übergriffe, insbesondere Straftaten gegen ArbeitskollegInnen anzulasten sind, aufrecht gehalten werden kann, erscheint allerdings gerade mit Blick auf das Beschäftigtenschutzgesetz fragwürdig.

Wie können belästigte Beschäftigte ihre Rechte gegen die Einrichtungsleitung durchsetzen?

Problematisch gestaltet sich die Umsetzung des BeschäftigtenschutzG in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zu dem, wenn die Einrichtungsleitung ihrer Pflicht zur Intervention nicht nachkommt. Das Beschäftigtenschutzgesetz räumt hier belästigten ArbeitnehmerInnen als Druckmittel gegen den Arbeitgeber das Recht ein, ihrem Arbeitsplatz unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes fern zu bleiben (§ 4 Abs.2 BeschäftigtenschutzG). In den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation würden sich belästigte RehabilitandInnen, die von diesem Druckmittel Gebrauch machen wollten, jedoch in erster Linie selbst schaden. So können in den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken bereits wenige Fehlstunden den Erfolg der gesamten beruflichen Ausbildung und Umschulung der Betroffenen gefährden.

In der beruflichen Rehabilitation müssen für die belästigten RehabilitandInnen also andere bedarfsgerechte und wirksame Druckmittel gegen die Einrichtungsleitungen und Strategien zum Umgang mit übergriffigen RehabilitandInnen entwickelt werden.

Bei der Entwicklung geeigneter Empfehlungen für die Gesetzgebung und Praxis wollen wir möglichst viele behinderte und nichtbehinderte ExpertInnen aus Forschung und Praxis einbeziehen.

---> online: Beschäftigtenschutzgesetz

---> Download: Beschäftigtenschutzgesetz als pdf-Datei

Kassel, 04.März 2003
Julia Zinsmeister
Leiterin Rechtsprojekt
Tel. 0561 – 7288526
j.zinsmeister@bifos.de
www.behindertefrauen.org

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Kontakt: bundes organisationsstelle behinderte frauen - Rechtsprojekt
Kölnische Strasse 99, D-34119 Kassel, T: 0561-7288540, F: 0561-7288544, service@bifos.de